Beschwerde gegen Streitwertbeschluss zurückgewiesen; gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG)
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 6 W 8/06
- Datum
- 07.02.2006
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2006:0207.6W8.06.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann die Beschwerde gegen einen Streitwert- oder Kostenbeschluss zurückweisen, wenn es den Nichtabhilfebeschluss der Vorinstanz für zutreffend hält und keine eigenen durchgreifenden Abweichungsgründe erkennt.
Das Oberlandesgericht kann sich in der Begründung seiner Entscheidung den Ausführungen der Vorinstanz anschließen; dies ist ausreichend, soweit keine ergänzenden oder anders gelagerten Umstände ersichtlich sind.
Ergeht eine Entscheidung gebührenfrei und bestimmt § 68 Abs. 3 GKG die Nichterstattung von Kosten, ist die Festsetzung eines Beschwerdewertes entbehrlich.
Die Kostenfolgeentscheidungen richten sich nach § 68 Abs. 3 GKG, wonach bei gebührenfreien Entscheidungen die Erstattung der Kosten ausgeschlossen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 O 676/05
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin vom 2. Januar 2006 gegen den Streitwertbeschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. Dezember 2005 – 31 O 676/05 – wird aus den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses der Kammer vom 17. Januar 2006, denen sich der Senat anschließt und denen nichts hinzuzufügen ist, zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG. Der Festsetzung eines Beschwerdewertes bedarf es aus diesem Grunde nicht.