Treffer
OLG Köln Beschluss

Beschwerde gegen kostenrechtliche Entscheidung (§101 UrhG) zurückgewiesen, Rechtsbeschwerde zugelassen

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Aktenzeichen
6 W 48/12
Datum
29.03.2012
Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2012:0329.6W48.12.00
Quelle
Die Antragstellerin richtete eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln; der Senat hält die Beschwerde für unbegründet und verweist auf den Nichtabhilfebeschluss der Kammer. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin nach §101 Abs.9 S.4 UrhG i.V.m. §81 FamFG. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen wegen abweichender Rechtsprechung eines anderen OLG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen einen Nichtabhilfebeschluss ist unbegründet, wenn das Berufungsgericht die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und der Beschwerdeführer keine neuen, entscheidungserheblichen Einwendungen vorträgt.

2

Die Kostenentscheidung in einem urheberrechtlichen Verfahren kann gemäß §101 Abs.9 Satz4 UrhG i.V.m. §81 Abs.1 Satz1 FamFG der unterliegenden Partei auferlegt werden.

3

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist angezeigt, wenn die Senatsrechtsprechung von der eines anderen Oberlandesgerichts abweicht und damit die erforderliche Klärung oder Vereinheitlichung der Rechtslage zu erwarten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 218 O 252/11

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31.1.2012 – 218 O 252/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 2.000 €.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Zur Begründung nimmt der Senat auf den Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 7.3.2012 Bezug, der in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats steht. Hierzu hat sich die Antragstellerin nicht mehr geäußert.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

4

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil diese Rechtsprechung des Senats von der Entscheidung des OLG München (GRUR-RR 2012, 68) abweicht.

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