Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeld und Ersatzordnungshaft zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 6 W 181/13
- Datum
- 28.10.2013
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2013:1028.6W181.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung müssen die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen festgestellt sein.
Angriffe oder Einwendungen gegen den zugrunde liegenden Vollstreckungstitel sind im Verfahren zur Ahndung einer Zuwiderhandlung grundsätzlich nicht entscheidungserheblich und werden in diesem Verfahren nicht gesondert geprüft.
Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen eine einstweilige Verfügung kann auch ein hoch bemessenes Ordnungsgeld verhältnismäßig sein; bei erneuten Verstößen sind schärfere Sanktionen zu erwarten.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 84 O 90/13 SH I
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln – 84 O 90/13 SH I – vom 21.08.2013 wird zurückgewiesen.
Die Schuldnerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 150.000,00 € und Ersatzordnungshaft wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 08.05.2013 bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung mit der Kostenfolge aus §§ 891 S. 3, 97 Abs. 1 ZPO ohne Erfolg. Die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Es handelt sich um das erste Bestrafungsverfahren wegen Verstoßes gegen den zu 84 O 90/13 LG Köln ergangenen Vollstreckungstitel. Mit ihren gegen den Titel selbst erhobenen Einwendungen kann die Schuldnerin nicht gehört werden. Da sie wie zu 84 245/12 LG Köln einer bisher nicht wieder aufgehobenen einstweiligen Verfügung vorsätzlich zuwidergehandelt hat, ist das verhängte Ordnungsgeld auch der Höhe nach angemessen. Sollte es zu erneuten Verstößen kommen, wird die Schulderin mit noch empfindlicheren Sanktionen rechnen müssen.
Beschwerdewert: 150.000,00 €