OLG Köln: Geschäftsführer kann persönlich auf Unterlassung bei Urheberrechtsverletzung haften
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 6 U 244/06
- Datum
- 29.03.2007
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2007:0329.6U244.06.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Geschäftsführer einer GmbH kann neben der Gesellschaft auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er durch eigenes Handeln eine Verletzung immaterieller Rechte verursacht.
Auch das schuldhafte Unterlassen gebotener Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter begründet eine persönliche Unterlassungshaftung des Geschäftsführers.
Die bloße Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Namen der GmbH schließt einen gegen die natürliche Person bestehenden Unterlassungsanspruch nicht aus, wenn diese selbst Verantwortlichkeit trifft.
Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann ein Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden, wenn es keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Tenor
A) Der Senat weist die Antragsgegnerin gem. § 522 Abs.2 S.2 ZPO darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs.2 S.1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senats ist auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Die Antragsgegnerin greift das Urteil mit der Begründung an, sie persönlich sei nicht passivlegitimiert. Der von ihr der Sache nach nicht in Abrede gestellte Anspruch habe sich nur gegen die Werbung & Design T GmbH gerichtet, weswegen sie in deren Namen gegenüber den Antragstellerinnen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe. Ein gegen sie selbst gerichteter Unterlassungsanspruch bestehe demgegenüber nicht. Diese Auffassung trifft nicht zu, vielmehr hat das Landge-richt zu Recht das Verbot auch gegen die Antragsgegnerin persönlich ausgesprochen und diese Entscheidung durch das angefochtene Urteil bestätigt.
Die Antragsgegnerin war in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtsverletzungen im Oktober 2005 Geschäftsführerin der Werbung & Design T GmbH. Es entspricht indes gefestigter Rechtsprechung und Auffassung in der Fachliteratur, dass bei Verletzungen von Immaterialgüterrechten, speziell auch von Urheberrechten, neben der von ihm vertretenen GmbH auch deren Geschäftsführer jedenfalls dann auf Unterlassung haftet, wenn er durch eine eigene Handlung die Rechtsverletzung verursacht hat (vgl. BGH GRUR 85, 248, 250 - Sporthosen - m.w.N. auf die umfangreiche ältere Rechtsprechung; Schricker-Wild, 3. Auflage § 97 Rz 39; Möring/Nicolini/Lütje 2. Auf-lage § 97 Rz 39; Fromm/Nordemann, 9. Aufl. § 97 Rz 16: Wandtke/Bullinger/v. Wolff § 97 Rz 19). Das gilt auch bezüglich desjenigen Geschäftsführers, der - wie die Antragsgegnerin - es vorwerfbar versäumt hat, gebotene Maßnahmen zu treffen, um die Rechtsverletzungen durch Dritte - hier eines der Kinder der Antragsgegnerin - zu verhindern.
B) Der Senat gibt der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme
bis zum 20.4.2007
C) Der Gegenstandswert wird auf 30.000 € festgesetzt.