Berufungsrückweisung: Unwirksame AGB-Klausel nach § 11 Nr. 1 AGBG
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 6 U 124/01
- Datum
- 23.11.2001
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2001:1123.6U124.01.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach § 11 Nr. 1 AGBG unwirksam, wenn sie den Anforderungen der materiellen Inhaltskontrolle nicht genügt.
Gerichte dürfen eine unwirksame AGB-Klausel nicht durch Findung oder Schaffung einer anderen Klausel ersetzen; ergänzende Vertragsauslegung rechtfertigt keine gerichtliche Neuschöpfung der Vertragsregelung.
Die Zuordnung der Kosten des Rechtsstreits richtet sich nach § 97 ZPO; das Berufungsgericht trifft darüber in seinem Urteil die Kostenentscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26 O 130/00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. April 2001 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln (26 O 130/00) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die angegriffene Klausel ist nach § 11 Nr. 1 AGBG unwirksam. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, anstelle einer unwirksamen Klausel eine Klausel zu finden, die eventuell den Anforderungen an das AGB-Gesetz im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung standgehalten hätte (vgl. Hensen in Ulmer, Brandner, Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 17 Rdn. 3 mit Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Beschwer der Beklagten liegt unter 60.000,00 DM.