OLG Köln Beschluss
Zurückweisung einer Gegenvorstellung mangels neuer Gesichtspunkte
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 5 W 26/18
- Datum
- 29.11.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2018:1129.5W26.18.00
Die Antragstellerin erhob Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss. Zentrale Frage war, ob die Gegenvorstellung neue, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte enthält. Das Oberlandesgericht Köln wies die Gegenvorstellung zurück, weil sie keine neuen Aspekte vortrug. Eine Wiederholung bereits berücksichtigter Einwendungen genügt nicht.
Abstrakte Rechtssätze
1
Eine Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss ist nur begründet, wenn sie neue, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte darlegt.
2
Fehlen neue Gesichtspunkte, kann die Gegenvorstellung durch Beschluss zurückgewiesen werden.
3
Die bloße Wiederholung bereits berücksichtigter Vorbringen rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung eines Senatsbeschlusses.
4
Eine zurückweisende Entscheidung bedarf keiner weitergehenden Darstellung, wenn offenkundig keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 OH 11/17
Rubrum
1
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 28.11.2018 gegen den Senatsbeschluss vom 14.11.2018, die keine neuen Gesichtspunkte enthält, wird zurückgewiesen.