Berufung zurückgewiesen: Auslegung Krankentagegeldklausel bei Berufsunfähigkeit vs. Erwerbsunfähigkeit
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 5 U 80/02
- Datum
- 09.10.2002
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2002:1009.5U80.02.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ist auf den Verständnishorizont des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen.
Eine Beendigung der Krankentagegeldversicherung durch den bloßen Bezug einer Leistung setzt eine klare, für den Versicherungsnehmer verständliche Regelung voraus.
Die Berufung ist abzuweisen, wenn das Berufungsvorbringen keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen oder Rechtsgründe enthält und die erstinstanzliche Entscheidung tragfähig ist.
Grundsätzliche Bedeutung oder die Erforderlichkeit einer höchstrichterlichen Entscheidung i.S.v. § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage nicht über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und keine divergierende Rechtsprechung besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 176/00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. März 2002 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 176/00 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahren zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Klage in Höhe von 10.174,87 € zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbrigen gibt keinen Anlass zu einer Abänderung der Entscheidung; insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen im Schreiben des stellvertretenden Vorsitzenden vom 10. September 2002 Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.). Auch die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 10. und 26. September 2002 rechtfertigen keine andere Bewertung. Der Senat hält daran fest, dass auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht ernsthaft davon ausgehen kann, dass zwar - entsprechend dem reinen Wortlaut der vereinbarten Bedingungen - der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente, nicht aber der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente den Krankentagegeldvertrag beendet.
Auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO n.F. liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine höchstrichterliche Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 10.174,87 €