Berufung zurückgenommen – Klägerin für Rechtsmittel für verlustig erklärt; Kosten auferlegt
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 5 U 78/11
- Datum
- 04.10.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2011:1004.5U78.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme der Berufung durch den Berufungskläger kann dazu führen, dass diesem die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt werden.
Das Gericht kann den Rechtsmittelführer des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklären, wenn die Verfahrenslage dies rechtfertigt.
Bei Zurücknahme der Berufung ist der Berufungsstreitwert für Zwecke der Kostenfestsetzung festzustellen.
Über Kostenfolgen und eine etwaige Verlustigerklärung entscheidet das Berufungsgericht im Beschlussverfahren.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 14 O 877/10
Tenor
Der Klägerin werden die Kosten des Berufungsverfahren auferlegt, nachdem sie ihre Berufung gegen das am 10. März 2011 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 877/10 – zurückgenommen hat.
Sie wird des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Berufungsstreitwert: 26.597,74 €