Berufung nach §522 Abs.2 ZPO wegen Aussichtslosigkeit zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 5 U 69/12
- Datum
- 13.11.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2012:1113.5U69.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach §522 Abs.2 ZPO kann das Berufungsgericht die Berufung zurückweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und keine Gründe eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung erfordern.
Ein Hinweisbeschluss des Senats kann zur Zurückweisung nach §522 Abs.2 Satz 3 ZPO führen, wenn der Berufungsführer gegen den Hinweis keine substantiierten Einwendungen vorträgt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach §97 ZPO von der unterliegenden Partei zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist vom Berufungsgericht festzustellen und bildet die Grundlage für die Kostenbemessung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 407/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 4.4.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (25 O 407/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Die Berufung ist nach § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder sonstige Gründe eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.10.2012 verwiesen (§ 522 Abs.2 Satz 3 ZPO). Hiergegen hat der Kläger keine weiteren Einwände erhoben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 17.442,01 €.