Treffer
OLG Köln Beschluss

Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wegen fehlender Erfolgsaussicht

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
5. Zivilsenat
Aktenzeichen
5 U 21/11
Datum
25.05.2011
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2011:0525.5U21.11.00
Quelle
Die Klägerin legte Berufung gegen ein Landgerichtsurteil ein. Der Senat wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Auf den Hinweisbeschluss vom 18.04.2011 wird Bezug genommen; mangels Stellungnahme der Parteien ist keine weitere Begründung erfolgt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine mündliche Verhandlung zur Rechtsfortbildung oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung nicht erforderlich ist.

2

Ergibt ein Hinweisbeschluss des Senats, dass die Berufung aussichtslos ist, und nehmen die Parteien hierzu nicht Stellung, ist eine weitergehende Begründung des Zurückweisungsbeschlusses nicht erforderlich.

3

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Berufungsführer nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

4

Die Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO setzt nicht voraus, dass das Rechtsmittel unzulässig ist; sie dient der effizienten Verfahrensführung, wenn die Aussichtslosigkeit der Berufung festgestellt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 O 625/09

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.12.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 625/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

2

Die Berufung der Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern.

3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 18.04.2011 (Bl. 90 ff. GA) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO. Eine weitere Begründung ist mangels Stellungnahme der Parteien zu den Hinweisen des Senats nicht veranlasst.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Berufungsstreitwert: 7.500,00 €

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