Berufung nach §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen wegen offenkundiger Erfolgslosigkeit
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 5 U 174/11
- Datum
- 28.12.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2011:1228.5U174.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen, wenn der Senat dies als nicht geboten ansieht.
Eine bloß spekulative Darlegung des Berufungsführers, wie ein behauptetes Ereignis sich zugetragen haben könnte, genügt nicht, um die Rückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verhindern.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die unterliegende Partei gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils kann gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO angeordnet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 16/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.07.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 16/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 28.11.2011 (Bl. 116 ff. GA) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO.
In seiner Stellungnahme vom 19.12.2011 zu den Hinweisen des Senats geht der Kläger bereits von einem unzutreffenden Ansatz aus, dass der Aufzubewahrende eine erhöhte Sicherungsverpflichtung übernommen habe, und stellt im Übrigen nur Spekulationen an, wie sich der von ihm behauptete Diebstahl zugetragen haben könnte. Das führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert: 6.405,76 €