Beschwerde gegen Nichtabhilfebeschluss des Familiengerichts zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 4 WF 96/05
- Datum
- 01.07.2005
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2005:0701.4WF96.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Gründe des angefochtenen Nichtabhilfebeschlusses zutreffend sind und sich aus dem Beschwerdevorbringen keine Ergänzungsbedürftigkeit ergibt.
Der Revisionsprüfungsmaßstab der Beschwerde beschränkt sich auf entscheidungserhebliche Einwendungen; neue oder substantiiert vorgetragene Umstände sind erforderlich, um von der Vorinstanz abzuweichen.
Fehlt es an substantiierten, entscheidungserheblichen Ergänzungen im Beschwerdevortrag, rechtfertigt dies keine Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidung.
Das Beschwerdeverfahren kann gebührenfrei geführt werden; eine Erstattung von Kosten ist ausgeschlossen, soweit § 30 Abs. 5 KostO dies anordnet.
Vorinstanzen
Amtsgericht Brühl, 32 F 36/05
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden und auch nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 16. Juni 2005 - 32 F 36/05 -, der der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht, zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 30 Abs. 5 Kost.O.