Zurückverweisung einer Erinnerung nach §56 RVG an das Familiengericht
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 4 WF 73/09
- Datum
- 17.07.2009
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2009:0717.4WF73.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine als „(sofortige) Beschwerde“ bezeichnete Eingabe kann als Erinnerung im Sinne des §56 RVG zu werten sein.
Über eine Erinnerung gegen die nach §55 RVG vorgenommene Festsetzung einer aus der Staatskasse zu zahlenden Verfügung entscheidet der Familienrichter, sofern der Urkundsbeamte im Abhilfeverfahren dem Rechtsmittel nicht abgeholfen hat.
Gegen die Entscheidung des Familienrichters über die Erinnerung ist die (befristete) Beschwerde nach §§56 Abs.2, 33 Abs.3–8 RVG gegeben; erst wenn diese nicht durch den Familienrichter abgeholfen wird, ist das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zuständig.
Wird die Festsetzung durch Einlegung eines Rechtsmittels (z. B. durch den Bezirksrevisor) abgeändert, ist eine darauf folgende sofortige Beschwerde der Partei als Ersterinnerung gegen den abgeänderten Festsetzungsbeschluss zu behandeln.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 40 F 398/07
Tenor
Auf die als Erinnerung zu wertende „(sofortige) Beschwerde“ der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Vorlageverfügung des Familiengerichts vom 10. Juni 2009 (Bl. 44 R GA) aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Erinnerung an das Familiengericht Bonn – Familiengericht – zurückverwiesen.
Gründe
Das als "(sofortige) Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist als Erinnerung nach § 56 RVG zulässig. Über die Erinnerung gegen die gemäß § 55 RVG erfolgte Festsetzung einer aus der Staatskasse zu zahlenden Verfügung hat aber der Familienrichter in der Sache zu entscheiden, soweit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Abhilfeverfahren dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht abgeholfen hat. Gegen die Entscheidung des Familienrichters ist sodann die – befristete – Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 bis 8 RVG gegeben. Erst wenn einer solchen Beschwerde nicht durch den Familienrichter abgeholfen wird, ist die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorzulegen (vgl. zum Verfahren Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 56 RVG Rdnrn. 8 und 13 ff.).
Vorliegend hatte zunächst der Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse mit Schriftsatz vom 18.03.2009 (Bl. 28 PKH-Heft) "Rechtsmittel" eingelegt. Mit Beschluss vom 23.03.2009 – 40 F 398/07 – (Bl. 31 GA) hat das Familiengericht sodann wegen des eingelegten Rechtsmittels des Bezirksrevisors seinen Beschluss vom 06.01.2009 (Bl. 28 PKH-Heft) teilweise abgeändert. Gegen diesen den Beschwerdeführer erstmalig belastenden Festsetzungsbeschluss hat er das Rechtsmittel der "(sofortigen) Beschwerde" (Bl. 35 PKH-Heft) am 07.04.2009 eingelegt. Damit handelt es sich in der Sache um eine Ersterinnerung gegen den abgeänderten Festsetzungsbeschluss. Entsprechend war die Vorlageverfügung des Familiengerichts an das OLG gemäß den obigen Darlegungen aufzuheben und die Sache zur abschließenden Entscheidung über die Erinnerung an das Familiengericht zurückzuverweisen.