Feststellung eines Vergleichs über Trennungsunterhalt mit Zahlungsverpflichtung und Kostenaufteilung
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 4 UF 138/15
- Datum
- 15.02.2016
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2016:0215.4UF138.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach §§ 278 Abs. 6 ZPO, 113 Abs. 1 S. 1 FamFG feststellen, dass die Parteien einen Vergleich geschlossen haben.
Ein Vergleich kann die Abgeltung möglicher restlicher Trennungsunterhaltsansprüche durch eine Pauschalzahlung regeln und damit streitige Unterhaltsansprüche beenden.
Die Parteien können in einem Vergleich die Verteilung der Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren regeln; das Gericht trägt diese Vereinbarung in der Feststellung ein.
Für das Beschwerdeverfahren ist ein Verfahrenswert festzusetzen, der Grundlage für die Gebühren- und Kostenermittlung ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 410 F 171/14
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
I.
Es wird gemäß §§ 278 Abs. 6 ZPO, 113 Abs. 1 S. 1 FamFG festgestellt, dass die Beteiligten folgenden Vergleich geschlossen haben:
1. Der Beschwerdegegner zahlt an die Beschwerdeführerin zur Abgeltung möglicher restlicher Trennungsunterhaltsansprüche 7.000,00 EUR.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin zu einem Viertel, der Beschwerdegegner zu drei Vierteln. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichtes.
II.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf (10 x 970 ,00 EUR + 2 x 1780,00 EUR =) 13.260,00 EUR festgesetzt.