Rechtsbeschwerde in OWi-Verfahren verworfen – keine feststellbaren Rechtsfehler
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 Ss 126/82
- Datum
- 19.03.1982
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:1982:0319.3SS126.82.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt, der den Beschwerdeführer zum Nachteil verändert.
Die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG dient der Feststellung rechtsfehlerlicher Entscheidungen; fehlt ein solcher Fehler, ist das Rechtsmittel zu verwerfen.
Die bloße Beschwerderechtfertigung begründet nicht automatisch Erfolg der Rechtsbeschwerde; es bedarf eines nachteiligen Rechtsfehlers zugunsten des Betroffenen.
Wird die Rechtsbeschwerde verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 30.10.1981 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG).
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.