Festsetzung des Geschäftswerts im Beschwerdeverfahren auf 4.478.171,72 €
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 2 Wx 99/20
- Datum
- 30.06.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2020:0630.2WX99.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann den Geschäftswert eines Beschwerde- oder Rechtsmittelverfahrens durch Beschluss festsetzen.
Für die Festsetzung des Geschäftswerts können konkrete Angaben einer Partei in deren Schriftsatz als maßgebliche Grundlage dienen.
Stehen den vorgelegten Angaben keine substantiierten Einwendungen der Gegenpartei gegenüber, kann das Gericht diese Angaben übernehmen.
Der Beschluss über den Geschäftswert muss die zur Festsetzung herangezogene Grundlage (z.B. Parteiangaben und Datum des Schriftsatzes) erkennen lassen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Gummersbach, 40 VI 881/19
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren vor dem Senat, 2 Wx 99/20, wird festgesetzt auf
4.478.171,72 €.
Der Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren liegen die Angaben der Beteiligten zu 1) im Schriftsatz vom 08.06.2020 zugrunde, denen die Beteiligte zu 2) nicht entgegengetreten ist.