Geschäftswertfestsetzung im Beschwerdeverfahren (Nachlassverzeichnis)
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 2 Wx 13/20
- Datum
- 12.02.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2020:0212.2WX13.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschäftswert in einem Beschwerdeverfahren kann auf Grundlage des vom Verfahrensbevollmächtigten vorgelegten Nachlassverzeichnisses festgesetzt werden.
Nach § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG sind im Nachlassverzeichnis ausgewiesene Nachlassverbindlichkeiten bei der Festsetzung des Geschäftswerts nicht in Abzug zu bringen.
Bei der Bemessung des Geschäftswerts ist der vom Beteiligten vorgelegte Wert des Nachlasses zugrunde zu legen, soweit keine entgegenstehenden gesetzlichen Regelungen bestehen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 34 VI 666/17
Tenor
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren vor dem Senat, 2 Wx 13/20, wird auf 409.356,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf dem vom Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) erstellten Nachlassverzeichnis vom 13.02.2018 (Bl. 385 d.A.), wobei allerdings die angegebenen Nachlassverbindlichkeiten im Hinblick auf § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG nicht in Abzug zu bringen sind.