Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen Beschluss als unbegründet verworfen
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 Ws 251/94
- Datum
- 14.06.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:1994:0614.2WS251.94.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde ist abzuweisen, wenn die angegriffene Entscheidung in ihren tragenden Gründen zutreffend ist und keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler vorliegen.
Die Übernahme und Bestätigung der Begründung der Vorinstanz durch das Beschwerdegericht rechtfertigt die Zurückweisung des Rechtsmittels, sofern keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsausführungen vorgetragen werden.
Umfangreiches Beschwerdevorbringen genügt nicht zur Aufhebung eines angefochtenen Beschlusses, wenn es keine durchgreifenden neuen Argumente enthält.
Wird die sofortige Beschwerde verworfen, kann das Gericht die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Verurteilten auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 103 StVK 180/94
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen. Dies gilt auch in Würdigung des umfangreichen Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 27. April 1994. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verurteilten auferlegt.