Einstellung nach Klagezurücknahme; Kosten- und Streitwertfestsetzung (Notarrecht)
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- Senat für Notarsachen
- Aktenzeichen
- 2 VA (Not) 9/18
- Datum
- 19.11.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2018:1119.2VA.NOT9.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt der Kläger seine Klage zurück, wird das Verfahren in der Regel eingestellt; die Kostenentscheidung richtet sich nach den einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften und kann dem Zurücknehmenden auferlegt werden.
Die Festsetzung des Streitwerts zur Bestimmung der Gerichtsgebühren obliegt dem Gericht und kann nach den besonderen Vorschriften der BNotO in Verbindung mit dem GKG erfolgen.
Die Rücknahme der Klage führt ohne materielle Entscheidung zur prozessualen Beendigung des Verfahrens, wobei die Kostenfolgen nach den einschlägigen Normen (u. a. §§ 111b, 111g BNotO; §§ 52 GKG; § 155 VwGO) zu regeln sind.
Zur Bemessung von Gerichtsgebühren in notarrechtlichen Verfahren kann das Gericht den Streitwert auch nach Maßgabe der spezialgesetzlichen Vorgaben der BNotO festsetzen.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt und die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt, nachdem er seine Klage vom 18.06.2018 mit Schriftsatz vom 02.11.2018 zurückgenommen hat, §§ 111b Abs. 1 S. 1 BNotO, 92 Abs. 3 S. 1, Abs. 3 S. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
2. Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 111g Abs. 1 S. 1 BNotO i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festgesetzt.