Treffer
OLG Köln Urteil

Berufung: Zahlung des Beklagten angeordnet, Klägerberufung zurückgewiesen

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
2. Zivilsenat
Aktenzeichen
2 U 69/86
Datum
14.01.1987
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGK:1987:0114.2U69.86.00
Quelle
Das OLG Köln änderte das Urteil des LG Köln und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 2.805,00 DM nebst 4 % Zinsen ab 03.07.1985. Die weitergehende Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt (3/10 Beklagter, 7/10 Klägerin). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht ist befugt, das Urteil der Vorinstanz zu ändern und den Zahlungsanspruch in der Berufungsinstanz neu festzusetzen.

2

Wird der Berufung teilweise stattgegeben, kann das Berufungsgericht die Klage im Übrigen abweisen, ohne die gesamte Klage zurückzuweisen.

3

Die Kosten des Rechtsstreits können anteilig zwischen den Parteien verteilt werden; die Verteilung richtet sich nach dem Ergebnis der Rechtsverfolgung.

4

Ein Zivilurteil kann zur Sicherung der Rechtswirkungen vorläufig vollstreckbar erklärt werden; zugleich kann ein Anspruch auf Verzinsung ab einem bestimmten Datum zugesprochen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8 O 320/85

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am

25.03.1986 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer

des Landgerichts Köln - 8 0 320/85 - geändert und

wie folgt neu gefaßt:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägern 2.8050,-- DM nebst 4 % Zinsen ab 03.07.1985 zu zahlen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 3/10 dem Beklagten und zu 7/10 der Klägerin auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Urteilsbeschwer übersteigt für keine Partei 40.000,-- DM.

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