Berufung durch Rücknahme verloren; Anschlussberufung wirkungslos
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 2 U 126/06
- Datum
- 05.04.2007
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2007:0405.2U126.06.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels führt nach §516 Abs.3 ZPO zum Verlust des Rechtsmittels; der Zurücknehmende gilt insoweit als unterlegen und trägt die Kosten des Verfahrens.
Eine Anschlussberufung ist nach §524 Abs.4 ZPO wirkungslos, wenn die vorausgesetzte Hauptberufung nicht mehr besteht oder zurückgenommen wurde.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren richtet sich nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens; bei Verlust durch Rücknahme hat der Zurücknehmende die Kosten zu tragen (§516 Abs.3 ZPO).
Für die Festsetzung des Berufungsstreitwerts sind die einschlägigen Vorschriften des GKG (insbesondere §§45, 47 GKG) maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18 O 140/05
Tenor
Der Beklagte ist des mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2006 eingelegten Rechtsmittels der Berufung gegen das am 26. September 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 140/05 - verlustig, nachdem er dieses Rechtsmittel durch Schriftsatz vom 4. April 2007 zurückgenommen hat, § 516 Abs. 3 ZPO.
Die mit Schriftsatz vom 1. Februar 2007 eingelegte Anschlußberufung der Klägerinnen gegen das genannte Urteil des Landgerichts Köln vom 26. September 2006 ist wirkungslos, § 524 Abs. 4 ZPO.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Anschlußberufung veranlaßten Kosten hat der Beklagte zu tragen, § 516 Abs. 3 ZPO (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 524, Rdn. 43 mit weit. Nachw.).
Der Berufungsstreitwert beträgt € 217.856,-- (§§ 45 Abs. 1 Satz 1. Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Davon entfallen € 112.590,-- auf die Berufung des Beklagten und der Restbetrag auf die Anschlußberufung der Klägerinnen.