Berufung wegen behaupteter Abschalteinrichtung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 28. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 28 U 36/18
- Datum
- 09.01.2019
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2019:0109.28U36.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung kann nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich unbegründet ist und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint.
Behauptungen ohne konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte ("ins Blaue hinein") sind prozessual unbeachtlich und lösen keine sekundäre Darlegungslast der Gegenseite aus.
Allein aus Rückrufen oder Ermittlungen zu anderen Motortypen lässt sich nicht die Wahrscheinlichkeit einer Manipulation an einem konkret bestrittenen Motor ableiten; bloße Spekulation rechtfertigt keinen Beweisantrag.
Eine gerichtliche Beweiserhebung ist nicht anzuordnen, wenn der Kläger keine substantiierten tatsächlichen Anhaltspunkte vorträgt; andernfalls würde dies unzulässige Sachverhaltsausforschung und Rechtsmissbrauch ermöglichen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 10 O 447/17
Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers und Berufungsklägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu diesem Hinweis Stellung zu nehmen.
Gründe
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers und Berufungsklägers - auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens erster und zweiter Instanz - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Nach einstimmiger Auffassung des Senats ist die Berufung offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache zudem weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.
Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Zutreffend hat das Landgericht mit seiner angefochtenen Entscheidung die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz. Insbesondere besteht kein Anspruch gegen die Beklagte aus den §§ 826, 31 BGB wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung des Klägers.
Wie das Landgericht bereits völlig zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger lediglich „ins Blaue hinein“ behauptet, dass auch das von ihm erworbene Fahrzeug Porsche Cayenne Diesel (3,0 Liter-Sechszylinder-Motor, Euro 5) werkseitig mit einem Motor der Audi AG und einer Softwaresteuerung versehen worden ist, die eine Prüfstandsituation erkennt und in diesem Fall den NoX-Ausstoß des Fahrzeuges auf einen noch zulässigen Wert drosselt, während im normalen Fahrbetrieb die Grenzwerte deutlich überschritten werden. Eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" aufzustellen, ist rechtsmissbräuchlich; die entsprechende Behauptung ist prozessual unbeachtlich (vgl. BGH, NJW 1996, 394; NJW 1996, 1541, 1542; NJW-RR 2000, 208) und kann mithin auch nicht eine sekundäre Darlegungslast der Gegenseite, auf die der Kläger mit seiner Berufung abzustellen sucht, auslösen.
Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass bei der Annahme eines solch rechtsmissbräuchlichen Verhaltens regelmäßig Zurückhaltung geboten ist, da es einer Partei oftmals nicht erspart bleiben wird, in einem Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält (vgl. BGH, NJW 1995, 2111, 2112). In der Regel – und so auch vorliegend – rechtfertigt aber das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte die Annahme einer "ins Blaue hinein" aufgestellten Behauptung (BGH, NJW 1995, 2111, 2112).
Solche tatsächlichen Anhaltspunkte, aufgrund derer er den Verbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung auch in dem von ihm erworbenen Pkw für wahrscheinlich halten durfte, hat der Kläger nicht dargetan. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere genügt es nicht, dass das Kraftfahrt-Bundesamt für andere Motortypen (Euro 6) der Fahrzeugreihe Porsche Cayenne Diesel mit einem 3,0 Liter-Sechszylinder-Motor eine Rückrufaktion vor mittlerweile mehr als einem Jahr veranlasst haben mag. Die offenbar von ihm aus derlei Vorgängen gezogene Schlussfolgerung des Klägers, sein Fahrzeug (mit einem anderen Motortyp) könnte/müsste auch von dem Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen betroffen sein, stellt sich als reine Spekulation und Verdachtsäußerung dar. Allein der Verdacht gegen die vom sogenannten Abgas-Skandal betroffenen Unternehmen und die Verwendung von Abschalteinrichtungen in anderen Motortypen ist noch nicht geeignet, jeden von diesen Unternehmen hergestellten Motor unter den Generalverdacht einer solchen Manipulation zu stellen (vgl. auch OLG Köln, 22. Senat, Beschluss vom 19.09.2016, 22 WE 57/16). Es hätte vielmehr vom Kläger darzulegender Anhaltspunkte (z.B. veröffentlichte behördliche Erkenntnisse) bedurft, die auf eine Manipulation auch und gerade hinsichtlich des streitgegenständlichen Motors hätten schließen lassen. Ohne Darlegung solcher Anhaltspunkte bleibt die Behauptung des Klägers indes eine reine Spekulation, deren tatsächliche Grundlage nach Vorstellung erst im Prozess (durch die von dem Kläger beantragte Beweiserhebung) ermittelt werden soll. Dies aber stellt eine unzulässige und mit dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz nicht vereinbare, rechtsmissbräuchliche Sachverhaltsausforschung dar, nach der das Landgericht nicht gehalten war, Beweis zu erheben.
2. Für den Kläger besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners verlängert werden.
Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV-Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.
Zitiert von (24)
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