Treffer
OLG Köln Beschluss

Beschwerde: BAföG-Anrechnung auf Unterhalt – kein Abzug als Ausbildungsvergütung

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
27. Zivilsenat
Aktenzeichen
27 WF 219/04
Datum
10.11.2004
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2004:1110.27WF219.04.00
Quelle
Die Antragstellerin rügte einen Kosten-/Unterhaltsansatz und begehrte einen Abzug von 85 EUR bzw. nur hälftige Anrechnung von BAföG. Das OLG bestätigt, dass BAföG keine Ausbildungsvergütung im Sinne einer Kürzung um ausbildungsbedingten Mehrbedarf ist und daher grundsätzlich als Einkommen anzurechnen ist. Maßgeblich ist der geschuldete Barunterhalt, der die allgemeinen Lebenshaltungskosten einschließlich anteiliger Wohnkosten decken muss. Eine Kostenentscheidung nach §127 Abs.4 ZPO war nicht veranlasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

BAföG-Leistungen sind keine Ausbildungsvergütung im Sinne einer vor der Anrechnung vorzunehmenden Kürzung um ausbildungsbedingten Mehrbedarf.

2

BAföG ist grundsätzlich als Einkommen des Unterhaltsberechtigten auf den Unterhalt anzurechnen.

3

Bei der Anrechnung ist auf den geschuldeten Barunterhalt abzustellen; dieser muss die allgemeinen Lebenshaltungskosten des Unterhaltsberechtigten vollständig decken.

4

Zu den zu deckenden allgemeinen Lebenshaltungskosten gehören anteilige Wohn- und Lebenshaltungskosten, solange der Unterhaltsberechtigte noch beim anderen Elternteil wohnt.

5

Eine pauschale hälftige Anrechnung von BAföG ist nicht geboten; die Anrechnung richtet sich nach dem Grundsatz der vollständigen Berücksichtigung als Einkommen.

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 325 F 8/04

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 28.10.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegburg vom 21.10.2004 – 325 F 8/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Mit Recht hat das Amtsgericht einen Abzug von 85 EUR nicht vorgenommen. Bei der Gewährung von BAföG handelt es sich nicht um eine Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung befindlichen Kindes. Ausschließlich diese ist vor ihrer Anrechnung um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu kürzen. Die Antragstellerin erzielt jedoch keine Ausbildungsvergütung, sondern besucht eine höhere Berufsfachschule.

4

Es ist auch nicht lediglich eine hälftige Anrechnung der BAföG-Leistung auf den Unterhalt vorzunehmen. Grundsätzlich ist die BAföG-Leistung als Einkommen des Berechtigten anzurechnen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rn. 569). Hierbei ist ausschließlich auf den geschuldeten Barunterhalt abzustellen, von dem die allgemeinen Lebenshaltungskosten des Unterhaltsberechtigten vollständig gedeckt werden müssen. Das schließt grundsätzlich auch anteilige Wohn- und Lebenshaltungskosten ein, solange der Unterhaltsberechtigte noch bei dem anderen, aus finanziellen Gründen nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil wohnt.

5

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

6

Gerichtsgebühr für die Beschwerdeentscheidung: 50 EUR

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