Beschwerde gegen familiengerichtlichen Beschluss zur Vermögenssorge als unzulässig verworfen
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 27. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 27 UF 54/01
- Datum
- 09.03.2001
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2001:0309.27UF54.01.00
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers steht das Rechtsmittel zu, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist; bei urteilsähnlichen Endentscheidungen ist dies die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO.
§ 621e ZPO erfasst Entscheidungen, die unter Zivilprozessrecht als Endurteile oder urteilsersetzende Beschlüsse anzusehen sind; erforderlich ist eine ganz oder teilweise instanzbeendende Entscheidung in der Hauptsache.
Eine familiengerichtliche Entscheidung, durch die die Eltern als Inhaber der Vermögenssorge in der Art der Verwaltungstätigkeit hinsichtlich eines Teils des Kindesvermögens beschränkt werden, kann eine solche Endentscheidung i.S.d. § 621e ZPO sein.
Die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO ist binnen eines Monats zu erheben; das Fristversäumnis macht die Beschwerde unzulässig.
Die Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 33 F 512/00
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19.2.2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 5.1.2001 - 33 F 512/00 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Gründe
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist unzulässig.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde nicht innerhalb der Frist von einem Monat gemäß §§ 621e, 516 ZPO eingelegt. Nach der Neufassung des § 11 Abs. 1 RpflG ist gegen Entscheidungen des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist, d. h. die befristete Beschwerde des § 621e ZPO bei urteilsähnlichen Endentscheidungen ( Zöller/Philippi, ZPO, 22.Aufl., § 612e Rn.5). Nach dem Normzweck des § 621e ZPO sind damit Entscheidungen gemeint, die bei Zugrundelegung von Zivilprozessrecht als Endurteile oder urteilsersetzende Beschlüsse ergingen. Es muss also eine ganz oder teilweise instanzbeendende Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren oder in der Hauptsache vorliegen. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Siegburg stellt eine solche Endentscheidung im Sinne des § 621e ZPO in einer Familiensache dar. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Inhaber der Vermögenssorge, nämlich die Eltern als gesetzliche Vertreter der Kinder, in der Art der Verwaltungsbetätigung hinsichtlich eines Teils der Vermögenssorge beschränkt. Es handelt sich nicht um den Erlass einer einstweiligen Anordnung, sondern um eine Entscheidung in der Hauptsache, mit der einer Gefährdung des Kindesvermögens begegnet werden soll. Die Entscheidung kann daher nur mit der befristeten Beschwerde gem. § 621e ZPO angefochten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Beschwerdewert: 5.000,00 DM