Treffer
OLG Köln Beschluss

Vergleich: Nachehelicher Unterhalt 342 €/Monat ab Rechtskraft bis Dez. 2004

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
27. Zivilsenat
Aktenzeichen
27 UF 230/04
Datum
25.04.2005
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2005:0425.27UF230.04.00
Quelle
Die Parteien schlossen vor dem OLG Köln einen Vergleich, wonach der Antragsgegner der Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung (17.12.2003) bis einschließlich Dezember 2004 monatlich 342 € nachehelichen Unterhalt zahlt. Das Gericht protokollierte den Vergleich und hob die Kosten des Rechtsstreits sowie des Vergleichs gegeneinander auf. Damit wurde eine einvernehmliche Regelung des Unterhaltsanspruchs getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vergleich kann die Zahlung von nachehelichem Unterhalt für einen konkret bestimmten Zeitraum verbindlich regeln.

2

Der Beginn einer im Vergleich vereinbarten Zahlungsverpflichtung kann ausdrücklich an die Rechtskraft der Scheidung geknüpft werden.

3

Das Gericht nimmt einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich in den Tenor auf und dokumentiert damit die rechtsverbindliche Vereinbarung.

4

Die Parteien können im Vergleich Vereinbarungen zur Kostenentscheidung treffen; das Gericht kann die Kosten im Vergleichsbeschluss gegeneinander aufheben.

Vorinstanzen

Amtsgericht Schleiden, 8 F 141/02

Tenor

V e r g l e i c h :

1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, an die Antragstellerin für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung (17.12.2003) bis einschließlich Dezember 2004 einen monatlichen Unterhalt von 342 € zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Vergleich: Nachehelicher Unterhalt 342 €/Monat ab Rechtskraft bis Dez. 2004 — Themis