Vergleich: Nachehelicher Unterhalt 342 €/Monat ab Rechtskraft bis Dez. 2004
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 27. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 27 UF 230/04
- Datum
- 25.04.2005
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2005:0425.27UF230.04.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vergleich kann die Zahlung von nachehelichem Unterhalt für einen konkret bestimmten Zeitraum verbindlich regeln.
Der Beginn einer im Vergleich vereinbarten Zahlungsverpflichtung kann ausdrücklich an die Rechtskraft der Scheidung geknüpft werden.
Das Gericht nimmt einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich in den Tenor auf und dokumentiert damit die rechtsverbindliche Vereinbarung.
Die Parteien können im Vergleich Vereinbarungen zur Kostenentscheidung treffen; das Gericht kann die Kosten im Vergleichsbeschluss gegeneinander aufheben.
Vorinstanzen
Amtsgericht Schleiden, 8 F 141/02
Tenor
V e r g l e i c h :
1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, an die Antragstellerin für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung (17.12.2003) bis einschließlich Dezember 2004 einen monatlichen Unterhalt von 342 € zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.