Kostenfolge der Zurücknahme der Beschwerde (§ 84 FamFG) — Verfahrenswert 3.000 EUR
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 27. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 27 UF 220/18
- Datum
- 06.12.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2018:1206.27UF220.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, kann das Gericht ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegen.
Das Gericht kann im Kostenbeschluss zugleich den Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens zur Bemessung der Kosten festsetzen.
Beschlüsse über die Kosten des Beschwerdeverfahrens können nach Maßgabe des einschlägigen Verfahrensrechts als unanfechtbar bezeichnet werden.
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels führt zur Beendigung des betreffenden Rechtsmittelverfahrens und ermöglicht die Veranlassung der Kostenentscheidung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 404 F 259/18
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil er seine Beschwerde gegen den am 06.11.2018 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn (404 F 259/18) zurückgenommen hat.
Dieser Beschluss ergeht nach § 84 FamFG.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.