Beschwerde gegen Ablehnung von VKH für Feststellungsantrag zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 26. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 26 WF 264/10
- Datum
- 27.04.2011
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2011:0427.26WF264.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen einen familiengerichtlichen Beschluss ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Beschluss nicht in seinen Rechten betroffen (nicht beschwert) ist.
Die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für einen behaupteten, nicht gestellten Feststellungsantrag begründet keine zulässige Beschwerde, wenn dem Antragsteller bereits VKH für den tatsächlich gestellten, gleichgerichteten Antrag gewährt wurde.
Bei Anträgen zur Einräumung oder Feststellung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist der Regelverfahrenswert nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG maßgeblich; ein Feststellungsantrag begründet nicht ohne Weiteres einen höheren Verfahrenswert.
Für die Gewährung und Bemessung von Verfahrenskostenhilfe sind die tatsächlich gestellten Anträge maßgeblich; rein behauptete oder nicht gestellte Anträge sind für die Beschwerdebefugnis und die Wertfestsetzung nicht entscheidungserheblich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düren, 25 F 263/10
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düren vom 23.11.2010 (25 F 263/10), durch den ihm die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für seinen Antrag auf Feststellung, dass die gemeinsame elterliche Sorge für seine Kinder A und B besteht, verweigert worden ist, wird zurückgewiesen, da der Antragsteller durch diesen Beschluss nicht beschwert ist. Ihm ist ebenfalls durch Beschluss vom 23.11.2010 Verfahrenskostenhilfe für seinen Antrag auf Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge gewährt worden, den er im Termin vom 23.11.2010 als einzigen Antrag gestellt hat und der einen – Regelverfahrenswert – von 3.000 € (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG) hat. Der Feststellungsantrag hätte – wenn er denn gestellt worden wäre – keinen höheren Verfahrenswert gehabt.