Anhörungsrüge und Berichtigungsantrag in Familiensache als unzulässig verworfen
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 26. Zivilsenat – Familiensenat –
- Aktenzeichen
- 26 WF 14/23
- Datum
- 22.03.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2023:0322.26WF14.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederholung einer bereits abschlägig beschiedenen Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie keine neuen entscheidungserheblichen Umstände vorträgt.
Ein Berichtigungsantrag ist unzulässig, soweit er lediglich bereits behandelte und als unbegründet zurückgewiesene Einwendungen wiederholt.
Verfahrenskostenhilfe kann versagt werden, wenn für die geltend gemachten Rechtsbehelfe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Beschlüsse, mit denen wiederholte Rechtsbehelfe als unzulässig verworfen werden, können unanfechtbar ergehen, soweit gesetzlich vorgesehen.
Rubrum
In der Familiensache
hat der 26. Zivilsenat – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Köln durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht T., den Richter am Oberlandesgericht L. und die Richterin am Amtsgericht V.
beschlossen:
Die vom Kindesvater in Bezug auf den Beschluss des Senats vom 15. Februar 2023 mit Eingabe vom 13. März 2023 erneut erhobene Anhörungsrüge sowie der Berichtigungsantrag werden als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Tenor
Die vom Kindesvater in Bezug auf den Beschluss des Senats vom 15. Februar 2023 mit Eingabe vom 13. März 2023 erneut erhobene Anhörungsrüge sowie der Berichtigungsantrag werden als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Wiederholung der Anhörungsrüge und des Berichtigungsantrages, die bereits mit Beschluss des Senats vom 27. Februar 2023 als unbegründet zurückgewiesen worden sind, ist unzulässig. Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg kann weder für die ursprüngliche Anhörungsrüge oder den Berichtigungsantrag noch für die erneut eingelegten Rechtsbehelfe Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.