Sofortige Beschwerde gegen LG-Beschluss zurückgewiesen; Kostenfolge für Beschwerdeführer
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 26. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 26 W 2/21
- Datum
- 16.09.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2021:0916.26W2.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Begründung des angefochtenen Beschlusses in den maßgeblichen Punkten zutreffend ist und das Beschwerdevorbringen diese nicht substantiell entkräftet.
Das Beschwerdegericht kann die Ausführungen der Vorinstanz als tragfähig ansehen und auf deren Gründen beruhend entscheiden, soweit diese nicht ergänzungsbedürftig sind.
Die Darlegung, dass die Gründe der Vorinstanz nicht zutreffend sind, obliegt dem Beschwerdeführer; bloße Behauptungen genügen nicht zur Entkräftung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen, wenn die sofortige Beschwerde zurückgewiesen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 15 O 387/20
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der beschwerdeführenden Person gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 16. August 2021 (Az. 15 O 387/20) wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden,
Die beschwerdeführende Person hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.