Berichtigung des Kostenausspruchs wegen offenbaren Schreibfehlers (§ 319 ZPO)
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 25. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 25 UF 269/01
- Datum
- 12.08.2002
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2002:0812.25UF269.01.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 ZPO kann das Gericht offenbare Schreib-, Rechen- und Übertragungsfehler in einem Urteil oder Beschluss von Amts wegen berichtigen.
Ein offenbarer Schreibfehler liegt vor, wenn die im Urkundentext wiedergegebene Formulierung offensichtlich von dem Gewollten oder Verkündeten abweicht.
Die Berichtigung darf den tatsächlich gewollten Tenor wiederherstellen; es darf nicht willkürlich eine neue Entscheidung geschaffen werden.
Die Korrektur eines Kostenaufteilungsbetrags ist zulässig, wenn die vorhandene Formulierung offenkundig fehlerhaft ist und die berichtigte Fassung dem erkennbaren Willen des Gerichts entspricht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wipperfürth, 10 F 239/01
Tenor
Wird der Kostenausspruch in dem Tenor des am 17. Mai 2002 verkündeten Urteils des Senats - 25 UF 269/01 - wegen offenbaren Schreibfehlers gemäß § 319 ZPO von Amts wegen wie folgt berichtigt:
An Stelle von
"Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/20 und der Beklagte zu 9/20."
muss es richtig heißen:
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/20 und der Beklagte zu 19/20.