Berichtigung der Urteilsgründe nach §319 ZPO
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 24. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 24 U 95/07
- Datum
- 22.02.2008
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2008:0222.24U95.07.00
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in Urteilsgründen, sofern die Unrichtigkeit offensichtlich und ohne Auslegung erkennbar ist.
Die Berichtigung bezieht sich auf die textliche Fassung der Gründe und muss die korrigierte Wortlautfassung angeben.
Eine Berichtigung durch Beschluss ändert regelmäßig nicht den Tenor eines Urteils, sondern dient der richtigen Wiedergabe des Prozessstands.
Die Berichtigung ist geeignet, formelle oder darstellerische Fehler (z. B. Angaben zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand oder zur Einlegung von Rechtsmitteln) zu berichtigen, nicht jedoch die materiell-rechtliche Entscheidung zu ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 42 O 87/06
Tenor
Die beiden ersten Sätze der Gründe des am 19. Februar 2008 verkündeten Urteils werden wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO berichtigt. Sie lauten richtig wie folgt:
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, durch das der Klage im Wesentlichen stattgegeben worden ist. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet.