Treffer
OLG Köln Beschluss

Getrenntleben in gemeinsamer Wohnung ohne wirtschaftliche Trennung

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
21. Zivilsenat
Aktenzeichen
21 WF 275/10
Datum
03.11.2010
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2010:1103.21WF275.10.00
Quelle
Die Antragstellerin wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein familiengerichtliches Verfahren. Das Amtsgericht hatte das Getrenntleben wegen einer vermeintlich erst später beabsichtigten wirtschaftlichen Trennung verneint. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt: Bei räumlich und persönlich abgegrenzter Lebensführung können Ehegatten auch innerhalb derselben Wohnung getrennt leben. Eine fortbestehende wirtschaftliche Verflechtung steht dem Getrenntleben nach § 1567 BGB nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Getrenntleben im Sinne des § 1567 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest ein Ehegatte deren Wiederherstellung erkennbar ablehnt.

2

Ehegatten können auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung getrennt leben, wenn ihre Lebensbereiche räumlich und persönlich hinreichend voneinander abgegrenzt sind.

3

Eine wirtschaftliche Trennung der Ehegatten ist keine Voraussetzung des Getrenntlebens nach § 1567 BGB.

4

Fortbestehende wirtschaftliche Verflechtungen während der Trennungszeit sind grundsätzlich unschädlich, insbesondere wenn Leistungen des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten Trennungsunterhalt darstellen.

5

Die Möglichkeit des Getrenntlebens innerhalb einer Wohnung soll Ehegatten die Fristscheidung auch ermöglichen, wenn getrennte Wohnungen aus finanziellen oder tatsächlichen Gründen nicht verfügbar sind.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11. Oktober 2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 7. September 2010 - 301 F 206/10 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 13. Oktober 2010 abgeändert.

Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von - Rechtsanwältin P. B. in Köln bewilligt.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.

3

Zu Unrecht hat das Amtsgericht das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin zurückgewiesen, weil ein getrenntes Wirtschaften der Parteien erst im Mai 2010 beabsichtigt worden sei, so dass die Jahrestrennungsfrist noch nicht abgelaufen sei.

4

Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht nach § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der Wohnung getrennt leben. Letzteres ist von der Antragstellerin in der Antragsschrift schlüssig dargelegt worden. Sie hat - bisher unbestritten - vorgetragen, die Parteien lebten seit Juni 2009 innerhalb der ehelichen Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Diele, Bad, getrennt, sie schlafe im Schlafzimmer, der Antragsgegner im Wohnzimmer. Jeder mache seinen Haushalt selber und gehe sich, soweit möglich, aus dem Wege. Versöhnungsversuche habe es während der Trennungszeit nicht gegeben. Beide Parteien seien auf Wohnungssuche, wer zuerst eine Wohnung finde, werde ausziehen.

5

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts setzt § 1567 BGB nicht voraus, dass die Parteien getrennt wirtschaften. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin auch hierzu vorgetragen hat, sie verfüge über ein eigenes Konto, von dem sie ihre eigenen persönlichen Ausgaben und die der Kinder begleiche, während der Antragsgegner lediglich für die Unterkunftskosten aufkomme und die Kredite abzahle, erfordert § 1567 BGB eine wirtschaftliche Trennung der Parteien während der Trennungszeit nicht. Das erste Element des Getrenntlebens, das Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft, bezieht sich nur auf den äußeren Zustand der Trennung, und § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB soll auch solchen Ehegatten die Fristenscheidung ermöglichen, die aus finanziellen oder sonstigen tatsächlichen Gründen nicht in der Lage sind, zwei getrennte Wohnungen zu bewohnen, sofern die räumlichen Möglichkeiten zur Abgrenzung der Lebensbereiche in einer Wohnung vorhanden sind (MünchKomm/M., 5. Aufl., § 1567 BGB RdNr. 22, 23). Hingegen ist die fortbestehende wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten während der Trennungszeit unschädlich. Denn mit der Übernahme der Wirtschaftskosten erfüllt der leistungsstärkere Ehegatte dem anderen gegenüber zumeist nur seine Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt.