Streitwertbeschwerde in Familiensachen: Keine Werterhöhung durch außergerichtliche Einigung
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 21. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 21 WF 103/97
- Datum
- 30.06.1997
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:1997:0630.21WF103.97.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Streitwertbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn im angefochtenen Beschluss kein Rechtsfehler erkennbar ist.
Die bloße Aufnahme einer außergerichtlichen Einigung in einen gerichtlich protokollierten Vergleich bewirkt nicht ohne weiteres eine Erhöhung des Streitwerts.
Der Senat entscheidet über Streitwertfestsetzungen nur für solche Verfahren, die ihm bereits angefallen sind.
Die erfolgreiche Anfechtung eines Streitwertansatzes setzt die substantiiert darzulegende Feststellung eines entscheidungserheblichen Rechtsfehlers voraus.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 304 F 32/96
Tenor
Die Streitwertbeschwerde von Rechtsanwalt Dr. S. vom 27. Mai 1997 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Fa-miliengericht - Köln vom 2. Mai 1997 - 304 F 32/96 - wird zurückgewiesen. Die Entscheidung des Amtsgerichts läßt einen Rechtsfeh-ler nicht erkennen. Eine Erörterung über Ziffer 1) (Rückstand Trennungsunterhalt) und Ziffer 3) (Zugewinn-ausgleich) des gerichtlich protokollierten Vergleichs vom 24. Februar 1997 hat nicht stattgefunden. Hinzu kommt, daß außergerichtlich erzielte Einigungen selbst dann nicht werterhöhend wirken, wenn ihr Ergebnis - wie hier - in den Vergleich aufgenommen wird (vgl. Schnei-der, Streitwertkommentar, 10. Aufl., Rn. 4586 f. m.w.N.). Was die Beschwerde hinsichtlich des Streitwerts für das Ehescheidungsverfahren angeht, so ist diese noch nicht beim Senat angefallen.