Beschwerde gegen Beschluss des Amtsgerichts (Familiengericht) zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 21. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 21 UF 122/11
- Datum
- 07.10.2011
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2011:1007.21UF122.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Wird dem Beschwerdeführer vom Gericht Gelegenheit zur Ergänzung des Sachvortrags gegeben und nutzt er diese nicht, können die bereits dargelegten Gründe zur Zurückweisung der Beschwerde maßgeblich bleiben.
Fehlt ein ergänzender oder entkräftender Vortrag trotz ausdrücklicher Aufforderung, entkräftet dies nicht die bisherigen Entscheidungserwägungen des Senats.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt regelmäßig der unterlegene Beschwerdeführer, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird.
Eine Beschwerde kann auf die bereits dargelegten Gründe zurückgewiesen werden, wenn der Beschwerdeführer dem senatlichen Ausführungen nicht entgegentritt und keinen weiteren entscheidungserheblichen Sachvortrag einreicht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 326 F 44/10
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 17.06.2011 gegen den am 26.05.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln (326 F 44/10) wird aus den fortbestehenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 18.07.2011, dessen Inhalt der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, obschon der Senat ihm in dem vorgenannten Beschluss und erneut unter dem 05.09.2011 Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag gegeben hat, auf seine Kosten zurückgewiesen.