Streitwertfestsetzung bei Abfindung von Berufsunfähigkeitsansprüchen bestätigt
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 20. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 20 W 42/08
- Datum
- 06.08.2008
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2008:0806.20W42.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert eines Vergleichs zur Abfindung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeits(-zusatz)versicherung ist für rückständige Forderungen ausschließlich nach §42 Abs.5 Satz1 ZPO zu bemessen.
Soweit keine Rückstände betroffen sind, bemisst sich der Streitwert eines solchen Vergleichs nach §9 ZPO.
Die Vereinbarung einer Kapitalabfindung berührt nicht die Anwendung der §§42 Abs.5 bzw.9 ZPO auf die Streitwertbemessung.
Bei der Streitwertfestsetzung ist die ständige Rechtsprechung des BGH und der zuständigen Senate des OLG zu beachten; hiervon abweichende Festsetzungen sind zu vermeiden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26 O 251/06
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Juni 2008 – 26 O 251/06 – wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Die Streitwertfestsetzung entspricht der vom Bundesgerichtshof und von den Personenversicherungssenaten des OLG Köln ständig vertretenen Auffassung. Insbesondere ist der Streitwert eines Vergleichs zur Abfindung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung - auch dann, wenn eine Kapitalabfindung vereinbart ist - ausschließlich nach § 42 Abs. 5 Satz 1 ZPO, soweit Rückstände betroffen sind, und im übrigen nach § 9 ZPO zu bemessen (BGH, NJW-RR 2004, 1219 sowie OLG Köln, Beschl. v. 20. August 2007 - 5 W 46/07 - und Beschl. v. 29. April 2008 - 20 W 14/08 -).