Berufung zurückgewiesen wegen fehlender Aussicht auf Erfolg – Prämienrückerstattung vs. Rückkaufswert
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 20. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 20 U 51/10
- Datum
- 11.08.2010
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2010:0811.20U51.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Ein Hilfsantrag ist nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG bei der Streitwertermittlung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn er denselben Gegenstand wie ein Hauptantrag betrifft.
Ansprüche betreffen denselben Gegenstand i.S.v. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, wenn die Zuerkennung des einen Anspruchs die Aberkennung des anderen notwendigerweise bedingt (z.B. Prämienrückerstattung bei Nichtzustandekommen des Vertrags vs. Rückkaufswert bei wirksamem Vertrag).
Auf einen Hinweisbeschluss des Gerichts erfolgte Nichtäußerung der Klägerin rechtfertigt es, weitere Ausführungen des Senats zu unterlassen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 560/09
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. März 2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 560/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 9. Juli 2010 wird Bezug genommen. Mangels Stellungnahme der Klägerin hierzu sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 11.219,77 €
Der mit dem Antrag zu 3. geltend gemachte Hilfsantrag ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Der mit dem Antrag zu 1. unter anderem geltend gemachte Anspruch auf Prämienrückerstattung und der zur Durchsetzung eines Anspruchs auf einen höheren Rückkaufswert dienende Auskunftsanspruch zu 3. betreffen denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Derselbe Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die jeweiligen Ansprüche sich dergestalt ausschließen, dass die Zuerkennung des einen die Aberkennung des anderen notwendigerweise bedingt (Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, § 45 Rdnr. 4 mwN). Das ist hier der Fall: Der Anspruch auf Prämienrückerstattung setzt voraus, dass ein Vertrag nicht wirksam zustande gekommen ist; der Anspruch auf den Rückkaufswert verlangt ein wirksames Vertragsverhältnis.
Zitiert von (25)
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