Berufungsurteil: Klageabweisung wegen Verzichts in mündlicher Verhandlung
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 20. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 20 U 46/13
- Datum
- 19.07.2013
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2013:0719.20U46.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt die Klägerin in der mündlichen Verhandlung Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch, kann das Gericht die Klage insoweit abweisen.
Bei Abweisung der Klage hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil abändern und die Entscheidung der Vorinstanz aufheben oder ersetzen.
Das Gericht kann die Entscheidung vorläufig vollstreckbar erklären und zugleich die Zulassung der Revision versagen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 1 O 390/12
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8. März 2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 1 O 390/12 – abgeändert.
Die Klägerin wird mit dem Anspruch auf Zahlung von 6.890,53 € nebst Zinsen und auf Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 507,50 € gemäß ihrem in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2013 erklärten Verzicht abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: 6.890,53 €