Vergleichsschluss nach Annahme des Senatsvergleichs – Lebensversicherung und Kostenverteilung
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 20. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 20 U 42/16
- Datum
- 14.06.2016
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2016:0614.20U42.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Durch die schriftliche Annahme eines vom Gericht in der Verhandlung vorgeschlagenen Vergleichs kommt ein verbindlicher Vergleich zwischen den Parteien zustande.
Ein Vergleich kann im Tenor ergänzende Zahlungsverpflichtungen regeln, die über bereits rechtskräftig festgesetzte Beträge hinausgehen.
Das Gericht kann im Tenor die Kostenverteilung für die Vorinstanz, das Berufungsverfahren und den Vergleich prozentual und abweichend festlegen.
Bei wirksam geschlossenem Vergleich ist die Aufhebung eines anberaumten Verkündungstermins zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 285/15
Rubrum
Hinweis: Die Entscheidung hat keinen weiteren Inhalt.
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass die Parteien den Vergleichsvorschlag des Senats in der Sitzung vom 3. Mai 2016 schriftsätzlich angenommen haben, so dass folgender
Vergleich
zustande gekommen ist:
1. Zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der streitgegenständlichen Lebensversicherung zahlt die Beklagte über die in erster Instanz rechtskräftig zuerkannten Beträge hinaus an die Klägerin weitere 1.700,00 €.
2. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 56% und die Beklagte 44%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens und des Vergleichs tragen die Klägerin 82% und die Beklagte 18%.
II.
Streitwert für das Berufungsverfahren und den Vergleich:
bis 10.000,- €
III.
Der auf den 17. Juni 2016 anberaumte Verkündungstermin wird aufgehoben.