Treffer
OLG Köln Beschluss

Berufung des Klägers als unzulässig verworfen (§ 522 ZPO)

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
20. Zivilsenat
Aktenzeichen
20 U 321/21
Datum
22.03.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2022:0322.20U321.21.00
Quelle
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn ein. Das Oberlandesgericht Köln verwirft die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig. Zur Begründung wird auf einen vorherigen Hinweis verwiesen; eine vom Kläger unterbleibene Stellungnahme ließ keine weitergehende Begründung erforderlich erscheinen. Die Kosten trägt der Kläger; der Streitwert wird festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind; in diesem Fall kann das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO verwerfen.

2

Das Berufungsgericht kann auf frühere Hinweise Bezug nehmen und, wenn der Beteiligte hierauf keine substantiierte Stellungnahme abgibt, die Entscheidung ohne weitere Ausführungen treffen.

3

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat derjenige zu tragen, der unterliegt; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO.

4

Das Berufungsgericht setzt den Streitwert des Berufungsverfahrens für das weitere Verfahren und die Kostenfestsetzung fest.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. November 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 41 O 20/21 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.195,68 € festgesetzt.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf den Hinweis vom 1. März 2022 Bezug genommen. Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass für eine weitergehende Begründung kein Anlass besteht.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Berufung des Klägers als unzulässig verworfen (§ 522 ZPO) — Themis