Berichtigung offensichtlicher Schreibfehler im Verkündungsvermerk nach § 319 ZPO
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 20. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 20 U 193/17
- Datum
- 15.04.2019
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2019:0415.20U193.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Offensichtliche Schreibfehler im Verkündungsvermerk eines Urteils sind nach § 319 ZPO durch das erkennende Gericht zu berichtigen.
Voraussetzung der Berichtigung ist, dass der wahre Verkündungswille bzw. der richtige Sachverhalt aus dem Urkundentext eindeutig hervorgeht.
Die Berichtigung erfolgt durch Beschluss des erkennenden Gerichts und dient der Korrektur formeller Fehler, nicht der inhaltlichen Änderung der Entscheidung.
Die Korrektur von Datumsangaben ist zulässig, wenn die richtige Angabe offenkundig ist und aus dem weiteren Urkundentext oder dem Verkündungszusammenhang hervorgeht.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 10 O 387/16
Rubrum
Diese Entscheidung enthält neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Das am 1. Februar 2019 verkündete Urteil des Senats – 20 U 193/17 – wird wegen offensichtlicher Schreibfehler im Verkündungsvermerk gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:
Das Datum 01.02.2018 wird zweimal ersetzt durch das Datum 01.02.2019.