Berufung wegen unterlassener Mitwirkung bei Kfz-Reparatur zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 20. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 20 U 188/05
- Datum
- 14.02.2006
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2006:0214.20U188.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer vertraglichen Verpflichtung zur Reparatur bestimmt § 269 BGB den Erfüllungsort; die Reparatur ist grundsätzlich am Sitz des Schuldners vorzunehmen.
Verletzt der Gläubiger seine Mitwirkungspflicht (insbesondere die Bringschuld des Fahrzeugs zur Werkstatt), kann dies den Anspruch auf vertragsgemäße Leistung vereiteln oder entfallen lassen.
Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie nach Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung der Sache besteht.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 14 O 182/05
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.10.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Köln 14 O 182/05 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Gründe
Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 17.1.2006 Bezug genommen. Mit Rücksicht auf die unter dem 6.2.2006 eingereichte Stellungnahme des Klägers ist ergänzend folgendes auszuführen:
Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, daß der Kläger der ihn bei der Reparatur des Wagens treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Gemäß § 269 BGB war die Reparatur des Wagens am Sitz des Schuldners vorzunehmen. Da die Beklagte Schuldnerin der Reparaturverpflichtung war, musste das Fahrzeug mithin in deren Werkstatt verbracht werden. Es ist schlechthin nicht erkennbar, wo sonst die Reparatur hätte stattfinden sollen. Darüber hinaus war es üblichen Gepflogenheiten entsprechend eine Selbstverständlichkeit, daß der Kläger den fahrbereiten Wagen zur Beklagten brachte. Ein Anlass, ihn abzuholen, bestand nicht.
Auf die Vorgeschichte der Auseinandersetzung kommt es nicht an. Die Parteien waren übereingekommen, daß die Beklagte den Wagen kostenfrei auf Mängel untersuchen und im Rahmen ihrer vertraglichen Pflichten reparieren sollte. Angesichts dessen lag nichts näher, als sich auf das Schreiben vom 23.2.2005 hin mit der Beklagten in Verbindung zu setzen, einen neuen Termin zu vereinbaren und den Wagen zur Beklagten zu bringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 13.000 EUR