Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung: Beklagte trägt Berufungskosten
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 20. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 20 U 179/09
- Datum
- 14.05.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2010:0514.20U179.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Parteien die Hauptsache in einem Rechtsmittelverfahren für erledigt, hat das Gericht über die Kosten des noch anhängigen Verfahrens zu entscheiden.
Das Gericht kann die Kostenentscheidung in Übereinstimmung mit einer wirksamen Kostenübernahmeerklärung treffen und die erklärende Partei zur Tragung der Kosten heranziehen.
§ 91a Abs. 1 ZPO ermöglicht dem Gericht, die Kostenregelung bei Erledigungserklärungen nach den getroffenen Abreden oder Erklärungen der Parteien zu gestalten.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist in der Kostenentscheidung anzugeben und bildet die Bemessungsgrundlage für die Kostenfestsetzung.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 16/08
Tenor
Die Beklagte hat, nachdem die Parteien den Rechtsstreit, soweit er in der Berufung noch anhängig war, in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß ihrer Kostenübernahmeerklärung im Schriftsatz vom 10. Mai 2010 zu tragen (§ 91 a Abs. 1 ZPO).
Berufungsstreitwert: 6.315,10 Euro