Vergleich wegen Ansprüchen aus Rentenversicherungen – Zahlung 4.300 €
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 20. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 20 U 166/16
- Datum
- 09.12.2016
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2016:1209.20U166.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein rechtsverbindlicher Vergleich kommt zustande, wenn die Parteien einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag annehmen und dies entsprechend erklären.
Mit der im Vergleich vereinbarten Zahlung sind die im Vergleich bezeichneten Ansprüche sowie alle aus und im Zusammenhang mit den benannten Versicherungsverträgen resultierenden Forderungen erledigt.
Die Parteien können die Verteilung der Prozesskosten durch Vergleich regeln; das Gericht stellt die vereinbarte Kostenaufteilung im Tenor fest.
Für das Berufungsverfahren und den durch Vergleich geschaffenen Rechtszustand ist der im Tenor genannte Streitwert maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26 O 56/16
Rubrum
Hinweis: Die Entscheidung hat keinen weiteren Inhalt.
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass die Parteien den gerichtlichen Vergleichsvorschlag gemäß dem Schreiben des Vorsitzenden vom 22. November 2016 schriftsätzlich angenommen haben, so dass folgender
Vergleich
zustande gekommen ist:
1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin 4.300,- €.
2. Mit der Zahlung des in Ziff. 1 dieses Vergleichs genannten Betrags sind die Klageforderung und alle Ansprüche der Klägerin aus und im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Rentenversicherungen Nrn. 7138010 und 6266442 abgegolten.
3. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Klägerin zu 60% und die Beklagte zu 40%.
II.
Streitwert für das Berufungsverfahren und den Vergleich:
10.784,34 €