Treffer
OLG Köln Urteil

Berufung teilweise stattgegeben: Zahlung von 124.535 DM und vorläufige Vollstreckbarkeit

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
20. Zivilsenat
Aktenzeichen
20 U 140/95
Datum
20.09.1996
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGK:1996:0920.20U140.95.00
Quelle
Der Kläger hat gegen das Urteil des LG Köln Berufung eingelegt; das OLG Köln hat die Berufung teilweise stattgegeben und das angefochtene Urteil neu gefasst. Die Beklagte wird zur Zahlung von 124.535 DM zuzüglich 4% Zinsen seit dem 12. Januar 1995 verurteilt; die restliche Klage wurde abgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig verteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann das angefochtene Urteil in Teilen abändern und das Verfahren insgesamt neu fassen; die Berufung kann somit nur teilweise stattgegeben werden.

2

Bei einem Zahlungsurteil sind Verzugszinsen in der im Urteil genannten Höhe und ab dem dort bestimmten Zeitpunkt zuzusprechen.

3

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Zwangsvollstreckung kann durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung abgewendet werden.

4

Zur Abwendung der Vollstreckung ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines zugelassenen Kreditinstituts oder vergleichbarer Zahlungsbürgen zulässig.

5

Die Kosten des Rechtsstreits können anteilig nach dem Erfolg der jeweiligen Partei verteilt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 4 O 515/94

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. Mai 1995 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 515/94 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 124.535.- DM nebst 4% Zinsen seit dem 12. Januar 1995 zu zahlen. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger 12% und die Beklagte 88%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditsinstituts sowie einer Großbank, Raiffeisenkasse oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann, abwenden. Die vom Kläger zu erbringende Sicherheit beträgt 2.500.- DM, die von der Beklagten zu erbringende Sicherheit beträgt 145.000.- DM.

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