Berufungsrücknahme führt zur Kostenverurteilung nach § 516 Abs. 3 ZPO
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 20. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 20 U 139/09
- Datum
- 12.03.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2010:0312.20U139.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt eine Partei die Berufung zurück, gilt die Berufung als verloren und die zurücknehmende Partei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
§ 516 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass die Zurücknahme eines Rechtsmittels zur Kostenfolge der Unterliegenschaft führt.
Das Berufungsgericht kann den Streitwert des Berufungsverfahrens zur Bemessung von Gebühren und Kosten festsetzen.
Entscheidungen über Kosten und Streitwert können im Beschlusswege getroffen werden, wenn das Verfahren durch Rücknahme beendet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 391/08
Tenor
Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er seine Berufung gegen das am 8. Juli 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (23 O 391/08) zurückgenommen hat.
Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.187,53 EUR festgesetzt.