Aufhebung von Haftbefehl und Haftfortdauerbeschluss durch OLG Köln
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 Ws 23/95- 121 -
- Datum
- 21.07.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:1995:0721.1WS23.95.121.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Oberlandesgericht kann Haftbefehle und Haftfortdauerbeschlüsse der Amts- oder Ermittlungsgerichte aufheben.
Die Aufhebung eines Haftbefehls führt zur Beendigung der auf diesem Haftbefehl beruhenden Untersuchungshaft, soweit keine andere rechtliche Grundlage die Haft stützt.
Ein Haftfortdauerbeschluss ist gesondert überprüfbar und kann unabhängig vom ursprünglichen Haftbefehl aufgehoben werden.
Die Aufhebung von Haftanordnungen kann durch Beschluss im Tenor wirksam festgestellt werden; der Tenor allein dokumentiert das aufhebende Ergebnis.
Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Leverkusen vom 3. Februar 1995 - 50 Gs 47/94 - und der Haftfortdauerbeschluß des Amtsgerichts - Schöffengericht - Leverkusen vom 22. Mai 1995 - 51 Ls 21 Js 66/95 (30/95) - werden aufgehoben.