Beschwerde gegen vom Rechtsmittelgericht festgesetzten Streitwert als unzulässig verworfen
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 1 W 41/01
- Datum
- 23.07.2001
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2001:0723.1W41.01.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen einen den Streitwert festsetzenden Beschluss ist ausgeschlossen, wenn der Beschluss durch das Rechtsmittelgericht erlassen wurde (§ 25 Abs. 3 S. 2 GKG).
Es ist unerheblich, zu welchem Zeitpunkt das Rechtsmittelgericht den Streitwert festsetzt; maßgeblich für die Unzulässigkeit ist allein, dass die Festsetzung durch das Rechtsmittelgericht erfolgt ist.
Eine Partei erlangt keine Gebührenbefreiung nach § 25 Abs. 4 S. 1 GKG, wenn sie ein unstatthaftes Rechtsmittel einlegt.
Die Kostenentscheidung kann auf § 97 Abs. 1 ZPO gestützt werden, wenn das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird und die Kostenfolgen zu regeln sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 4 S 25/01
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25.05.2001 - 4 S 25/01 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist nicht statthaft. Nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG ist eine Beschwerde gegen einen den Streitwert festsetzenden Beschluss ausgeschlossen, wenn dieser Beschluss durch das Rechtsmittelgericht erlassen wurde. So liegt der Fall hier: Den Streitwert hat das Berufungsgericht festgesetzt. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt das Rechtsmittelgericht den Streitwert festsetzt. Die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen die Streitwertfestsetzung schließt das Gesetz ausdrücklich aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren ist nicht gemäß § 25 Abs. 4 S. 1 GKG gebührenfrei, da der Beklagte ein unstatthaftes Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 22.02.1989 - IVb ZB 2/89, BGHR zu § 25 GKG - Gebührenbefreiung 1; OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 1239).
Beschwerdewert: bis 1.800,- DM (Kosteninteresse)