Berichtigung des Tenors wegen Rechenfehlers (§ 319 ZPO) – Kostenverteilung 42/58
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 18. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 1 U 94/11
- Datum
- 08.08.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2012:0808.1U94.11.00
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung eines Urteils oder Beschlusses, wenn ein offenkundiger Schreib- oder Rechenfehler vorliegt, der ohne weitere Ermittlungen feststellbar ist.
Ein offenkundiger Rechenfehler in der Kostenentscheidung rechtfertigt die Berichtigung der Kostenverteilung, soweit die korrigierte Quote sich unmittelbar aus den vorliegenden Feststellungen ergibt.
Die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens richtet sich nach dem Erfolg der Parteien; offenkundige Kalkulationsfehler, die die Kostenfolge beeinflussen, sind nach § 319 ZPO zu berichtigen.
Die Tenorberichtigung dient der Wiederherstellung der ursprünglich gemeinten Entscheidung und ist zulässig, wenn der Mangel offensichtlich und für die Rechtsfolgen erheblich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4 O 243/10
Tenor
wird der Tenor des am 06.07.2012 verkündeten Urteils des Senats – 1 U 94/11 – wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin zu 42 % der Beklagten zu 58 % auferlegt werden.
- Beschluss besteht nur aus dem Tenor -