Überweisung an Senat in Dreierbesetzung (§ 80a Abs. 3 OWiG) zur Sicherung der Rechtsprechung
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 1. Straflsenat
- Aktenzeichen
- 1 Ss 484/98 (B)- 272 B -
- Datum
- 14.10.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:1998:1014.1SS484.98B272B.00
Abstrakte Rechtssätze
§ 80a Abs. 3 OWiG ermöglicht die Überweisung einer Sache an einen Senat mit anderer Besetzung, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Die Überweisung an einen Senat in Dreierbesetzung ist eine interne Verfahrensmaßnahme zur Zuständigkeitsklärung und ersetzt keine inhaltliche Entscheidung über die Hauptsache.
Voraussetzung der Überweisung ist ein Rechtssatz- oder Praxisklärungsbedarf; bloße Bedeutung für den Einzelfall rechtfertigt die Maßnahme regelmäßig nicht.
Ein Überweisungsbeschluss ist ein eigenständiger Verfahrensbeschluss und begründet keine materiell-rechtliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Streitgegenstand.
Tenor
Die Sache wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Entscheidung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80 a Abs. 3 OWiG).