Treffer
OLG Köln Beschluss

Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen (§349, §473 StPO)

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 RVs 267/13
Datum
07.01.2014
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2014:0107.1RVS267.13.00
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen ein. Das Oberlandesgericht Köln verwarf die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung auf Grund der Revisionsbegründung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab (§349 Abs.2 StPO). Dem Angeklagten wurden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt (§473 Abs.1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grundlage der Revisionsbegründung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§349 Abs.2 StPO).

2

Die gerichtliche Nachprüfung im Revisionsverfahren stützt sich auf die in der Revisionsbegründung gerügten Rechtsfehler; ohne substantiierten Darlegungsnachweis fehlt die Grundlage für eine erfolgreiche Revision.

3

Der unterliegende Rechtsmittelführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen nach §473 Abs.1 StPO.

4

Fehlt eine darlegungsfähige Revisionsbegründung, kann das Rechtsmittel ohne Feststellung eines Rechtsfehlers verworfen werden.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 15. Juli 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen (§349, §473 StPO) — Themis