Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen (§349, §473 StPO)
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 RVs 267/13
- Datum
- 07.01.2014
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2014:0107.1RVS267.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grundlage der Revisionsbegründung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§349 Abs.2 StPO).
Die gerichtliche Nachprüfung im Revisionsverfahren stützt sich auf die in der Revisionsbegründung gerügten Rechtsfehler; ohne substantiierten Darlegungsnachweis fehlt die Grundlage für eine erfolgreiche Revision.
Der unterliegende Rechtsmittelführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen nach §473 Abs.1 StPO.
Fehlt eine darlegungsfähige Revisionsbegründung, kann das Rechtsmittel ohne Feststellung eines Rechtsfehlers verworfen werden.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 15. Juli 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).